OGH 4Bkd6/94 (RS0072038)

OGH4Bkd6/9416.1.1995

Rechtssatz

Ein Erlagsrecht steht dem Rechtsanwalt nur unter den in § 19 Abs 3 RAO gegebenen Voraussetzungen zu. Die Anmaßung eines Retentionsrechtes oder Kompensationsrechtes ohne Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist eine disziplinarstraffällig machende Pflichtwidrigkeit.

Normen

RAO §19 Abs3

4 Bkd 6/94OGH16.01.1995
11 Bkd 4/00OGH02.07.2001

nur: Die Anmaßung eines Retentionsrechtes oder Kompensationsrechtes ohne Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist eine disziplinarstraffällig machende Pflichtwidrigkeit. (T1)

13 Bkd 5/04OGH17.10.2005

Auch; nur T1

9 Ob 37/09wOGH29.10.2009

Vgl auch; nur: Ein Erlagsrecht steht dem Rechtsanwalt nur unter den in § 19 Abs 3 RAO gegebenen Voraussetzungen zu. (T2) Beisatz: § 19 Abs 3 RAO normiert kein Recht des der Partei beigegebenen Verfahrenshelfers, zur Sicherung der Vollstreckbarkeit einer möglicherweise ergehenden Gerichtsentscheidung gemäß § 71 ZPO, von den bei ihm eingegangenen Barschaften den von ihm als Entlohnung begehrten Betrag bei Gericht zu hinterlegen. Dem Zahlungsbegehren der Partei kann er mangels gesetzlichen Hinterlegungsgrundes nicht mit dem Hinweis auf den - richtigerweise zurückzuweisenden - Erlagsantrag begegnen. (T3)

25 Os 3/15aOGH01.12.2015
9 Ob 33/17vOGH25.07.2017

Auch; nur T2; Beisatz: Der Erlag dient grundsätzlich nicht der Erhaltung eines Befriedigungsfonds für strittige Forderungen des Erlegers. (T4)<br/>Beisatz: Allein der Umstand, dass der Erleger rechtliche Zweifel hat, ob eine (noch nicht erklärte) Aufrechnung seiner Honorarforderung mit einem Rückzahlungsanspruch des Mandanten auf von ihm erlegte, aber nicht verwendete Pauschalgebühr rechtlich zulässig ist, stellt keinen Erlagsgrund dar. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19950116_OGH0002_004BKD00006_9400000_002

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