Rechtssatz
Ein Insichgeschäft liegt nur dann vor, wenn ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugt.
2 Ob 52/16k | OGH | 27.04.2017 |
Vgl aber; Beisatz: § 17 Abs 5 PSG erfasst nicht nur Insichgeschäfte im eigentlichen Sinn, sondern darüber hinaus auch Geschäfte, bei denen das betroffene Vorstandsmitglied zwar im eigenen Namen kontrahiert, aber nicht es selbst, sondern andere Vorstandsmitglieder die Privatstiftung bei diesem Rechtsgeschäft vertreten. (T1); Veröff: SZ 2017/52 |
6 Ob 35/18t | OGH | 28.02.2018 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Kollision im formellen Sinn ist für die Anwendbarkeit des § 17 Abs 5 PSG nicht erforderlich. (T2)<br/>Veröff: SZ 2018/19 |
Dokumentnummer
JJR_19950112_OGH0002_0020OB00601_9400000_001
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