OGH 7Ob639/94 (RS0060147)

OGH7Ob639/9421.12.1994

Rechtssatz

Die übernehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft. Die einzelnen verschmolzenen selbständigen Gesellschaften werden zu einer einzigen Rechtsperson. Die Verschmelzung wird mit Eintragung im Firmenbuch wirksam.

Normen

GmbHG §96
Verordnung (EG) Nr 2157/2001 des Rates 32001R2157 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) Art17

7 Ob 639/94OGH21.12.1994

Veröff: SZ 67/235

6 Ob 178/98iOGH16.07.1998

Auch; Beisatz: Das Eigentum an Liegenschaften geht zu diesem Zeitpunkt auf die übernehmende Gesellschaft mbH über. (T1)

8 Ob 174/98sOGH11.02.1999

Beis wie T1

3 Ob 81/01kOGH20.11.2001

Auch

5 Ob 252/03zOGH11.11.2003

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verschmelzung nach § 96f GmbHG führt zum Untergang der übertragenden Gesellschaft, weil deren Vermögen zur Gänze auf die aufnehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Mit der Eintragung der Fusion in das für die übertragende Gesellschaft zuständige Firmenbuch erlischt die übertragende Gesellschaft. Damit ist die Verschmelzung vollzogen und die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. (T2)

5 Ob 97/05hOGH10.05.2005

Beis wie T2; Beisatz: Damit tritt bei Liegenschaften außerbücherlich eine Rechtsänderung ein, die durch Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG bücherlich nachzuvollziehen ist. (T3)

4 Ob 51/07iOGH22.05.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Verschmelzung durch Aufnahme in eine SE nach Art 17 SE-VO. (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/78

5 Ob 15/08dOGH14.07.2008

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abspaltung zur Aufnahme. (T5)

4 Ob 69/13wOGH17.12.2013

Auch

9 ObA 105/19kOGH17.12.2019

Beisatz: Hier: Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in das Konkurrenzklauselverhältnis. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19941221_OGH0002_0070OB00639_9400000_002

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