OGH 3Ob35/93 (RS0036051)

OGH3Ob35/9330.11.1994

Rechtssatz

Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (so schon SZ 64/183). Der Zwangsverwalter ist daher sowohl zu Klagen als auch zur Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen berechtigt, um Hindernisse in der Ausübung von Dienstbarkeiten und sonstigen Rechten zu beseitigen.

Normen

EO §109
MRG §6 Abs2

3 Ob 35/93OGH30.11.1994
4 Ob 214/98vOGH28.09.1998

Vgl; Beisatz: Einstweilige Verwalter ist gleich dem Zwangsverwalter zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft im Interesse der Gläubiger und der Ersteher berechtigt. (T1)

5 Ob 303/98iOGH15.12.1998

Auch; nur: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (so schon SZ 64/183). (T2); Beisatz: Nicht vom Willen des Zwangsverwalters getragene Rechtshandlungen des Verpflichteten sind mangels eigener Verfügungsbefugnis rechtsunwirksam. Der Zweck der Zwangsverwaltung erfordert, während der Dauer der Zwangsverwaltung nur Verwaltungshandlungen des Zwangsverwalters gelten zu lassen, weil andernfalls unlösbare Verwicklungen entstünden. (T3)

1 Ob 23/01sOGH27.03.2001

Beis wie T1; Veröff: SZ 74/54

7 Ob 8/02fOGH30.01.2002

Vgl auch; nur: Der Zwangsverwalter ist sowohl zu Klagen als auch zur Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen berechtigt. (T4); Beisatz: Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Verpflichtete nicht seinerseits zufolge Handlungsunfähigkeit der (pflegschafts-)gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. (T5)

5 Ob 12/02dOGH29.01.2002

Auch; nur T2; Beis wie T1

8 ObS 6/05yOGH28.04.2005

Auch; nur: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten. (T6)

9 Ob 38/06pOGH29.03.2006

Auch; Beisatz: Kann sich der Beklagte somit weder auf ein dingliches noch auf ein obligatorisches Recht zur Benützung stützen, muss er der auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage des Eigentümers bzw. des Zwangsverwalters weichen. (T7)

5 Ob 239/07vOGH22.01.2008

Ähnlich; Beisatz: Der Zwangsverwalter ist - ähnlich einem Masseverwalter - im gesetzlichen Vertretungsumfang Vertreter einer Sondermasse. Er ist insofern gesetzlicher Vertreter der Verpflichteten. Seine Befugnisse treten bereits mit der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter in Kraft. (T8)

5 Ob 248/09wOGH15.12.2009

nur: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der gesetzliche Stellvertreter des Verpflichteten. (T9); Beis wie T1; Beisatz: Dem Zwangsverwalter stehen nicht nur die Einkünfte und Erträgnisse der Liegenschaft zum Zweck der Zwangsverwaltung zu, sondern er schaltet die Verpflichteten in allen Verwaltungsfragen, sowohl ordentlicher als auch außerordentlicher Verwaltung aus. (T10); Beisatz: Außerordentliche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts (4 Ob 214/98v). (T11); Beisatz: Der Zwangsverwalter ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in Durchführung der bewilligten Exekution jede mit seinen Aufgaben kollidierende Wahrnehmung von Rechten durch den Verpflichteten abzuwehren. (T12); Beisatz: § 109 Abs 3 EO idF der Exekutionsnovelle 2008, BGBl I 2008/37, enthält nur eine Klarstellung. (T13)

6 Ob 68/11kOGH14.04.2011

Vgl; Beisatz: Dem Verwalter gemäß § 6 Abs 2 MRG kommt keine Legitimation zur Aufkündigung wegen Abbruchreife nach § 30 Abs 2 Z 14 MRG zu. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_0030OB00035_9300000_001