OGH 10ObS176/94 (RS0058850)

OGH10ObS176/9423.11.1994

Rechtssatz

Die Verpflichtung für den Unterhalt der eingeladenen Person aufzukommen, kann nur subsidiär für den Fall angenommen werden, als der Eingeladene nicht über eigene Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Hat aber auch ein Fremder bei Inlandsaufenthalt gesetzlichen Anspruch auf die entsprechende Ausgleichszulage, dann wird dieser Anspruch nicht dadurch beseitigt, daß sich ein Dritter zur subsidiären Unterhaltsgewährung verpflichtet hat.

Normen

FrG §10 Abs3 Z2

10 ObS 176/94OGH23.11.1994

Veröff: SZ 67/214

10 ObS 8/95OGH31.01.1995

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_010OBS00176_9400000_005

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