OGH 5Ob32/94 (RS0060865)

OGH5Ob32/9422.11.1994

Rechtssatz

Eine Streitanmerkung bei der Einverleibung der Löschung von Pfandrechten steht mit § 66 Abs 1 GBG im Einklang. Grundbuchstechnisch kann das in der Form durchgeführt werden, dass die ins Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragene Pfandrechtseintragung nunmehr im Hauptbuch wieder hergestellt und dort die Einverleibung der Pfandrechtslöschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird.

Normen

GBG §66

5 Ob 32/94OGH22.11.1994
5 Ob 170/15hOGH23.11.2015

Auch

5 Ob 164/16bOGH29.09.2016

Auch; Beisatz: Im Fall der Löschung eines einverleibten Rechts hat die Streitanmerkung nach § 66 Abs 1 GBG so zu erfolgen, dass die gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Einverleibung der Löschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Löschung eines Vorkaufsrechts. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19941122_OGH0002_0050OB00032_9400000_004

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