OGH 9Ob508/94 (RS0030742)

OGH9Ob508/9421.11.1994

Rechtssatz

Das Recht in der Wohnung weiter zu wohnen, unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechts. Als Vermächtnis muß die vermachte Sache oder das Recht bis zum sachenrechtlichen Erwerb zunächst zum Nachlaß gehören. Zur Verschaffung des Wohnrechts aus eigenen Mitteln ist der Erbe nicht verpflichtet. Ebenso muß der Erbe keine Sachen verschaffen, die der Erblasser nicht hatte.

Normen

ABGB nF §758

9 Ob 508/94OGH21.11.1994

Veröff: SZ 67/206

6 Ob 580/95OGH28.09.1995

nur: Das Recht in der Wohnung weiter zu wohnen, unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechts. (T1)

7 Ob 644/95OGH31.01.1996
7 Ob 2303/96vOGH04.12.1996

nur: Das Recht in der Wohnung weiter zu wohnen, unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechts. Als Vermächtnis muß die vermachte Sache oder das Recht bis zum sachenrechtlichen Erwerb zunächst zum Nachlaß gehören. (T2)

1 Ob 2364/96wOGH18.03.1997

nur T1; Beisatz: Das Recht, in der Wohnung weiter zu wohnen, ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter. (T3) Veröff: SZ 70/47

6 Ob 233/04iOGH15.12.2004

nur T2; Veröff: SZ 2004/179

Dokumentnummer

JJR_19941121_OGH0002_0090OB00508_9400000_002

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