Rechtssatz
Die vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung als Treuhänder ist eine so schwerwiegende, dass auch schon die Kenntnis eines kleinen Personenkreises genügt, um - neben der Berufspflichtenverletzung - den Tatbestand der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu erfüllen.
1 Bkd 8/99 | OGH | 04.10.1999 |
Auch |
2 Bkd 4/03 | OGH | 26.01.2004 |
nur: Die Verletzung der Verpflichtung als Treuhänder ist eine so schwerwiegende, dass auch schon die Kenntnis eines kleinen Personenkreises genügt, um - neben der Berufspflichtenverletzung - den Tatbestand der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu erfüllen. (T1) |
1 Bkd 4/08 | OGH | 08.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Verletzung einer Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem treuhändigen Halt einer Löschungsquittung verwirklicht die Disziplinarvergehen sowohl der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, als auch der Berufspflichtenverletzung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19941121_OGH0002_001BKD00004_9400000_001