6 Ob 31/94 | OGH | 10.11.1994 |
Veröff: SZ 67/199 |
6 Ob 4/15d | OGH | 27.04.2015 |
Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die erfolgte Gesetzesänderung durch das EU-GesRÄG 1996, die mit dieser Änderung deutlich hervorgekommene gesetzgeberische Wertung und die seitdem praktisch einhellige Meinung in der Literatur hält der Oberste Gerichtshof an der bereits in den Entscheidungen 1 Ob 38/67 und 6 Ob 31/94 vertretenen Auffassung fest, wonach sowohl nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. (T1)<br/>Beisatz: Sowohl nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. (T2)<br/>Beisatz: Im Hinblick auf die erfolgte Gesetzesänderung durch das EU-GesRÄG 1996, die mit dieser Änderung deutlich hervorgekommene gesetzgeberische Wertung und die seitdem praktisch einhellige Meinung in der Literatur hält der Oberste Gerichtshof an der bereits in den Entscheidungen 1 Ob 38/67 und 6 Ob 31/94 vertretenen Auffassung fest. (T3)<br/>Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehre. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19941110_OGH0002_0060OB00031_9400000_001
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