OGH 6Ob31/94 (RS0060409)

OGH6Ob31/9410.11.1994

Rechtssatz

Die rückwirkende Abänderung einer die Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Geschäftsanteile betreffenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrages bedarf jedenfalls der Zustimmung aller hievon betroffenen Gesellschafter.

Normen

GmbHG §49
GmbHG §76

6 Ob 31/94OGH10.11.1994

Veröff: SZ 67/199

6 Ob 4/15dOGH27.04.2015

Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die erfolgte Gesetzesänderung durch das EU-GesRÄG 1996, die mit dieser Änderung deutlich hervorgekommene gesetzgeberische Wertung und die seitdem praktisch einhellige Meinung in der Literatur hält der Oberste Gerichtshof an der bereits in den Entscheidungen 1 Ob 38/67 und 6 Ob 31/94 vertretenen Auffassung fest, wonach sowohl nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. (T1)<br/>Beisatz: Sowohl nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. (T2)<br/>Beisatz: Im Hinblick auf die erfolgte Gesetzesänderung durch das EU-GesRÄG 1996, die mit dieser Änderung deutlich hervorgekommene gesetzgeberische Wertung und die seitdem praktisch einhellige Meinung in der Literatur hält der Oberste Gerichtshof an der bereits in den Entscheidungen 1 Ob 38/67 und 6 Ob 31/94 vertretenen Auffassung fest. (T3)<br/>Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehre. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19941110_OGH0002_0060OB00031_9400000_001

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