OGH 5Ob127/94 (RS0037880)

OGH5Ob127/948.11.1994

Rechtssatz

Sowohl bei Streit um die Höhe der Erbquote als auch bei bloßem Streit um die Wirksamkeit einer vom Erblasser getroffenen Erbteilungsanordnung hat eine Verweisung der Erbansprecher auf den Rechtsweg mit Zuteilung der Parteirollen zu erfolgen.

Normen

AußStrG §125 A

5 Ob 127/94OGH08.11.1994
7 Ob 2390/96pOGH15.01.1997
5 Ob 46/01bOGH13.03.2001

Auch; Beisatz: Hier: Auslegung und Befolgung einer schon vom Erblasser angeordneten Erbteilung. (T1)

10 Ob 21/05vOGH22.03.2005
6 Ob 247/06aOGH21.12.2006

Beisatz: Auf das vorliegende Verlassenschaftsverfahren waren nach § 205 AußStrG 2003 noch die Bestimmungen des AußStrG 1854 anzuwenden. (T2)

10 Ob 54/09bOGH29.09.2009

Auch; Beis wie T2; Beisatz: In der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, auch die hier strittige Frage, ob die Höhe der Erbquoten im Verhältnis des Werts der den Erben von der Erblasserin im Rahmen ihrer letztwilligen Verfügung jeweils zugedachten Vermächtnisse oder nach Köpfen festzusetzen sei, sei im streitigen Rechtsweg zu klären, kann keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0050OB00127_9400000_002

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