OGH 1Ob567/94 (RS0059995)

OGH1Ob567/9411.10.1994

Rechtssatz

Die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. Dem Masseverwalter ist es daher auch verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen.

Normen

GmbHG §84 Z4
KO §3
KO §81 Abs1

1 Ob 567/94OGH11.10.1994

Veröff: SZ 67/168

8 Ob 139/98vOGH22.10.1998

Beisatz: Die Tatsache, dass das Vermögen der GesmbH konkursverfangen ist, kann weder Abberufung noch Neubestellung des Geschäftsführers hindern. (T1) <br/>Veröff: SZ 71/176

6 Ob 25/01xOGH29.03.2001

Auch; Veröff: SZ 74/58

6 Ob 152/02zOGH10.10.2002
6 Ob 145/02wOGH20.02.2003

Vgl; Beisatz: Dies gilt aber nur insoweit, als sie nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder die Ausübung der Funktion dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. (T2)

6 Ob 64/04mOGH27.05.2004

Auch

6 Ob 154/05yOGH16.03.2007

Auch; nur: Die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. (T3)<br/>Beisatz: Eine Zuständigkeit des Masseverwalters, der mit der Eröffnung des Konkurses die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Masse erhält, duldet keine gleichzeitige Zuordnung an Gesellschaftsorgane. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Im Bereich der Rechnungslegung wird die Zuständigkeit der Geschäftsführer durch diejenige des Masseverwalters verdrängt. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/34

6 Ob 246/07fOGH07.11.2007

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Den Masseverwalter trifft im Konkurs die Pflicht auch für den Zeitraum vor Konkurseröffnung Jahresabschlüsse einzureichen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2007/176

9 ObA 89/15aOGH24.09.2015

Beisatz: Die Befugnisse der Gesellschaftsorgane werden somit durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters überlagert, sodass der Insolvenzverwalter, der gemäß § 25 Abs 1 IO die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ausübt, auch Anstellungsverträge mit Geschäftsführern zur Auflösung bringen kann. (T7)

3 Ob 51/20aOGH07.05.2020

Vgl; nur T3; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00567_9400000_002