OGH 4Ob88/94 (RS0074065)

OGH4Ob88/944.10.1994

Rechtssatz

Aus Art 3 Z 2 des Abk zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs BGBl 1993/911 ist zu schließen, dass bei der Auslegung und Anwendung des EWR-Abk die in den betreffenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dargelegten Grundsätze gebührend zu berücksichtigen sind, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abk ergingen und die Auslegung jenes Abkommens oder solcher Bestimmungen des EWG-Vertrages und des EGKS-Vertrages betreffen, die mit den Bestimmungen (ua) des EWR-Abk in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind.

Normen

Abk zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs Art3 Z2

4 Ob 88/94OGH04.10.1994

Veröff: SZ 67/160

4 Ob 107/94OGH18.10.1994
10 ObS 109/07pOGH27.11.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: EWRA Art6. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_009

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