OGH 3Ob1091/94 (RS0017928)

OGH3Ob1091/9421.9.1994

Rechtssatz

Die Aufhebung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung wirkt in diesem Fall nicht zurück (so schon 3 Ob 1038 - 1040/92; 3 Ob 1050 - 1058/92 = JUS extra 1993,1240).

Normen

EO §399 Abs1 Z2

3 Ob 1091/94OGH21.09.1994
9 Ob 113/01kOGH27.06.2001

Auch; Beisatz: Aufhebungen oder Einschränkungen nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wirken jeweils ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Erlassung der EV und entfalten im Allgemeinen keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der EV-Bewilligung. Ausnahmen davon können sich jedoch bei der Aufhebung von Unterhaltsverfügungen ergeben. (T1) Beisatz: Die Besonderheiten der Gewährung einstweiligen Unterhalts rechtfertigen aber die Abweichung vom allgemeinen Grundsatz, dass im Provisorialverfahren zur Sicherung anderer Ansprüche eine Aufhebung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO nicht zurückwirkt. (T2)

4 Ob 96/07gOGH07.08.2007

Auch; Beisatz: Auch nach beschlussmäßiger Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Ablauf der Verfügungsfrist nach § 399 Abs 1 Z 2 EO kann die gefährdete Partei daher weiterhin Exekution wegen solcher Verstöße gegen diesen Vollstreckungstitel führen, die vor Ablauf der Frist begangen wurden. (T3); Beisatz: Es bedarf im Regelfall keines ausdrücklichen Ausspruchs über die beschränkte Rückwirkung der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, ergibt sich diese doch aus dem als Aufhebungsgrund genannten Fristablauf. (T4); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5); Veröff: SZ 2007/118

1 Ob 187/07tOGH22.10.2007

Auch; Beis wie T1

4 Ob 226/07zOGH11.12.2007

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: § 399a Abs 3 EO, wonach die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ab der Verwirklichung des Aufhebungsgrundes wirkt, durchbricht den allgemeinen Grundsatz, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z2 EO im Regelfall nicht zurückwirkt. (T6); Beisatz: Zum Umfang der Rückwirkung siehe RS0122897. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19940921_OGH0002_0030OB01091_9400000_001

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