OGH 4Ob226/07z (RS0122897)

OGH4Ob226/07z8.9.2009

Rechtssatz

Wurde eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO gemäß § 399a Abs 2 Z 2 EO mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung im Hauptverfahren aufgehoben, so können auf Grund jenes Titels dennoch Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG für den Zeitraum bis zu seiner Aufhebung gewährt werden. Nicht maßgebend ist insofern der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorschussgewährung.

Normen

EO §382a
EO §399a Abs2 Z2
UVG §4 Z5

4 Ob 155/07hOGH11.12.2007
4 Ob 226/07zOGH11.12.2007
10 Ob 69/08gOGH09.09.2008

Auch; Beisatz: Maßgeblich ist also nicht, ob die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch formell aufrecht ist, sondern ob der Zeitraum, für den Vorschüsse begehrt und zugesprochen werden, durch einen Titel nach § 382a EO gedeckt ist. (T1)

10 Ob 41/09sOGH08.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20071211_OGH0002_0040OB00226_07Z0000_001