OGH 10ObS190/94 (RS0084892)

OGH10ObS190/9420.9.1994

Rechtssatz

Verbringt der Versicherte nach Verlassen der Arbeitsstätte insgesamt rund 3,5 Stunden vorerst in einem Park und danach in einer Gaststätte, ist der am anschließenden Heimweg erfolgte Unfall nicht nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert.

Normen

ASVG §175 Abs2 Z1

10 ObS 190/94OGH20.09.1994
10 ObS 246/97tOGH12.08.1997

Auch; Beisatz: Hier: Kurzer Heimweg durch einen Gasthausaufenthalt in der Dauer von 2 1/2 Stunden bis 3 Stunden unterbrochen. (T1)

10 ObS 19/07bOGH11.05.2007

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall befand sich der Kläger zum Unfallszeitpunkt bereits auf dem Nachhauseweg, nachdem er seine Arbeit über Weisung des Vorgesetzten beendet hatte; er hatte also nicht vor, nach der Nahrungsaufnahme, wie von §175 Abs2 Z7 ASVG gefordert, wieder an seine Arbeitsstelle zurückzukehren. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_010OBS00190_9400000_001

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