OGH 5Ob71/94 (RS0070334)

OGH5Ob71/946.9.1994

Rechtssatz

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG gilt auch für die Rückforderung von gegen das WGG verstoßenden Entgelten.

Normen

MRG §27 Abs3
WGG 1979 §20 Abs1

5 Ob 71/94OGH06.09.1994
5 Ob 2355/96aOGH12.11.1996
5 Ob 78/00gOGH28.03.2000

Auch

5 Ob 22/08hOGH14.05.2008

Auch; Beisatz: Auf die Rückforderung zulässig vereinbarter Leistungen, auch wenn diese Entgelt sind, konkret auf Rückzahlungsansprüche nach § 17 WGG, die erst mit Beendigung des Bestandverhältnisses entstehen, ist § 27 Abs 3 MRG jedoch nicht anwendbar, handelt es sich doch bei diesen Ansprüchen nicht um Rückforderungsansprüche von gegen das WGG verstoßenden Entgelten. Auch § 27 Abs 3 MRG unterwirft der dreijährigen Verjährungsfrist nur Rückforderungsansprüche von Leistungen, deren Forderung gesetzwidrig war. (T1)

8 Ob 12/13tOGH04.03.2013

Vgl; Beisatz: Analoge Geltung des § 27 Abs 3 MRG außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940906_OGH0002_0050OB00071_9400000_002