OGH 8ObA283/94 (RS0065641)

OGH8ObA283/9414.7.1994

Rechtssatz

Soweit der im Prozess geltend gemachte Bruttobetrag dem im Konkurs (für diese Forderung) angemeldeten Nettobetrag entspricht beziehungsweise diesen nicht übersteigt, ist Identität der Begehren im Sinne des § 110 Abs 1 Satz 2 KO gegeben.

Normen

KO §110 Abs1 Satz2

8 ObA 283/94OGH14.07.1994

Veröff: SZ 67/133

8 ObA 311/95OGH28.03.1996

Vgl auch

9 ObA 41/03zOGH27.08.2003
9 ObA 100/03aOGH10.09.2003

Beisatz: An dieser Identität der Begehren kann sich nichts dadurch ändern, dass über die klageweise geltend gemachte Bruttoforderung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt, was lediglich zu einer Verschiebung der Parteirollen im Prüfungsprozess führt. (T1)

8 ObA 100/03vOGH30.10.2003

Beisatz: Dass über die klageweise geltend gemachte Bruttoforderung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt, führt lediglich zu einer Verschiebung der Parteirollen im Prüfungsprozess. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_008OBA00283_9400000_001

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