OGH 7Ob20/94 (RS0122799)

OGH7Ob20/9413.7.1994

Rechtssatz

Unter den Unfallversicherungsschutz fallen auch (nicht primäre) Wundinfektionen und sonstige durch die Unfallverletzung erst in weiterer Folge ausgelöste Krankheiten.

Normen

AUVB 1965 Art2 Z3 lita
AUVB allg

7 Ob 20/94OGH13.07.1994
7 Ob 224/07bOGH17.10.2007

Beisatz: Hier: Kniegelenksinfektion nach einem Unfall aufgrund einer durchgeführten Arthroskopie. (T1)

7 Ob 130/09gOGH30.09.2009

Auch; Beisatz: Bei einer Wundinfektion handelt es sich nicht um eine übertragene Krankheit nach Art 6.3. der AVB. Die Wundinfektion wird nicht als solche übertragen. Sie kann vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen infolge eines Unfallgeschehens entstehen. Es handelt sich hiebei um eine durch den Unfall hervorgerufene Folge im Sinn von Art 18.1. der AVB. (T2)

7 Ob 23/11zOGH09.03.2011
7 Ob 213/16yOGH25.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19940713_OGH0002_0070OB00020_9400000_002

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