OGH 7Ob585/94 (RS0016113)

OGH7Ob585/9413.7.1994

Rechtssatz

Unter den Begriff der Ehewohnung und jenem sich insoweit deckenden der Wohnung im Sinn des § 97 ABGB fallen auch jene Wohnungen, die zwar von den Ehepartnern niemals gemeinsam benützt wurden, hinsichtlich derer jedoch bereits die Absicht des gemeinsamen Wohnens bzw die Widmung der Wohnung als Ehewohnung bestand.

Normen

ABGB §97
EheG §81

7 Ob 585/94OGH13.07.1994
1 Ob 51/17gOGH26.04.2017

Vgl aber; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T1)<br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T2); Veröff: SZ 2017/50

Dokumentnummer

JJR_19940713_OGH0002_0070OB00585_9400000_001

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