OGH 11Bkd2/94 (RS0055917)

OGH11Bkd2/9411.7.1994

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen seiner berufsmäßigen Parteienvertretung verpflichtet, alles zu unternehmen, was seinem Klienteninteressen dienlich ist. Er hat sich dabei aber einerseits von den Zielsetzungen der Interessenvertretung leiten zu lassen und andererseits einer solchen Wortwahl zu bedienen, welche zur Interessenverfolgung zweckmäßig und dienlich ist und hiebei persönliche Beleidigungen oder Ehrverletzungen jedenfalls zu vermeiden (vgl AnwBl 1987,77).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 D
RAO §9 Abs1

11 Bkd 2/94OGH11.07.1994
7 Bkd 4/97OGH02.03.1998

Ähnlich; Beisatz: Hier: Verbale Beleidigung eines Gläubigers durch einen Masseverwalter. (T1)

2 Bkd 4/05OGH12.12.2006

Auch; nur: Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen seiner berufsmäßigen Parteienvertretung verpflichtet, alles zu unternehmen, was seinem Klienteninteressen dienlich ist. (T2)<br/>Beisatz: Er hat die Klienteninteressen zügig und effizient wahrzunehmen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Annähernd zweijährige Nichterfüllung von sachdienlichen Aufträgen des Gerichtes, welche die Verhängung einer Zwangsstrafe über die Mandantin zur Folge hatte. (T4)

1 Bkd 5/05OGH11.06.2007

Auch; Beisatz: Es besteht auch für den Anwalt kein Freibrief, ehrenrührige Äußerungen gegenüber Personen zu machen. (T5) Beisatz: Hier: Bezeichnung des Dolmetsch als Kleinkriminellen. (T6)

2 Bkd 4/05OGH15.06.2009

Auch; Beisatz: Nachträgliche Herabsetzung der zu 2 Bkd 4/05 verhängten Geldbuße infolge Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs, wonach der Disziplinarbeschuldigte in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art 6 Abs 1 EMRK verletzt worden sei. (T7)

26 Os 17/15tOGH16.03.2016

Auch; Beisatz: Hier: Äußerungen im Zusammenhang mit einer Volksgruppe. (T8)

6 Ob 135/18yOGH31.08.2018

Auch; nur T2

6 Ob 231/20vOGH17.12.2020

Vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19940711_OGH0002_011BKD00002_9400000_002