OGH 1Ob573/94 (RS0020724)

OGH1Ob573/9422.6.1994

Rechtssatz

Grundsätzlich ist gemäß § 1096 ABGB ein Bestandgeber verpflichtet, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu gewähren und sie in brauchbarem Zustand zu erhalten.

Normen

ABGB §1096 A

1 Ob 573/94OGH22.06.1994

Veröff: SZ 67/112

4 Ob 2030/96zOGH16.04.1996

Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Vermieters, den Mieter nicht im bedungenen Gebrauche und Genusse zu stören, umfaßt sowohl die Unterlassung alles dessen, was der Bestandnehmer nicht aufgrund besonderer Vereinbarung, der Verkehrsauffassung oder des Gesetzes zu dulden hat, als auch aktives Handeln sowie auch Schutz gegen Dritte. (T1)

2 Ob 5/98vOGH12.02.1998

Auch; Beisatz: Der Bestandgeber darf den Bestandnehmer in der Ausübung seines Rechtes nicht stören und hat auch Störungen durch Dritte zu unterbinden. (T2)

6 Ob 97/98bOGH07.05.1998

Beis wie T2

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; Beisatz: Im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG ist der Bestandgeber nach Übergabe des Bestandobjekts grundsätzlich zur umfassenden Erhaltung des Mietgegenstands im vertraglich vereinbarten, dh im Zweifel in „brauchbarem“ Zustand verpflichtet. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/20

1 Ob 176/12gOGH11.10.2012

Auch; Beis wie T3

2 Ob 70/12aOGH29.11.2012

Veröff: SZ 2012/134

5 Ob 37/22kOGH31.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19940622_OGH0002_0010OB00573_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)