4 Ob 19/94 | OGH | 31.05.1994 |
4 Ob 2008/96i | OGH | 26.03.1996 |
nur: Das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann nach der Rechtsprechung des VfGH nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat sind und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden können. (T4) |
4 Ob 2087/96g | OGH | 14.05.1996 |
nur: Das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann nach der Rechtsprechung des VfGH nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat sind und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden können. Dabei steht dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf beschränken. (T1) Beisatz: Eine derartige Beschränkung ist nur dann verfassungswidrig, wenn das verfolgte Ziel "keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend" anzusehen ist. (T2) Beisatz: Hier: § 144 GewO 1994. (T3) |
4 Ob 2315/96m | OGH | 12.11.1996 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/250 |
7 Ob 312/00h | OGH | 23.01.2001 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 36 Abs 13 TabMG 1996. (T5); Veröff: SZ 74/10 |
4 Ob 11/04b | OGH | 30.03.2004 |
nur T4 |
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00019_9400000_004
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