OGH 4Ob19/94 (RS0072928)

OGH4Ob19/9431.5.1994

Rechtssatz

Das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann nach der Rechtsprechung des VfGH nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat sind und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden können. Dabei steht dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf beschränken. Die im Interesse der Urheber geschaffene "Leerkassettenvergütung" läßt sich durch die alle genannten Kriterien rechtfertigen.

Normen

StGG Art6
TabMG 1996 §36 Abs13
UrhG §42 Abs5

4 Ob 19/94OGH31.05.1994
4 Ob 2008/96iOGH26.03.1996

nur: Das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann nach der Rechtsprechung des VfGH nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat sind und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden können. (T4)

4 Ob 2087/96gOGH14.05.1996

nur: Das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann nach der Rechtsprechung des VfGH nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat sind und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden können. Dabei steht dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf beschränken. (T1) Beisatz: Eine derartige Beschränkung ist nur dann verfassungswidrig, wenn das verfolgte Ziel "keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend" anzusehen ist. (T2) Beisatz: Hier: § 144 GewO 1994. (T3)

4 Ob 2315/96mOGH12.11.1996

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/250

7 Ob 312/00hOGH23.01.2001

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 36 Abs 13 TabMG 1996. (T5); Veröff: SZ 74/10

4 Ob 11/04bOGH30.03.2004

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00019_9400000_004

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