OGH 15Os51/94 (RS0089653)

OGH15Os51/9426.5.1994

Rechtssatz

Nach § 12 zweiter Fall StGB reicht aus, daß der Bestimmungstäter einen anderen zu einer Straftat auffordert, das heißt dafür ursächlich wird, daß sich dieser andere zu ihrer Ausführung entschließt. Dabei muß der Bestimmende bloß mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, fallbezogen sohin mit (wenigstens bedingtem) Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), nicht aber mit der besonderen Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB), die nur dann vorliegen müßte, wenn das Delikt, zu dem ein anderer bestimmt werden soll, einen spezifizierten Vorsatz erfordert.

Normen

StGB §12 Bb

15 Os 51/94OGH26.05.1994
14 Os 148/00OGH25.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Fordert das Gesetz eine besondere Art des Vorsatzes (wie zB bei der Untreue Wissentlichkeit nach § 5 Abs 2 StGB), so muss jedenfalls der Bestimmungstäter mit dem deliktsspezifischen Vorsatz handeln. (T1)

13 Os 115/18pOGH16.01.2019

Auch; nur: Die rechtliche Annahme von Bestimmungstäterschaft setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Bestimmungshandlung und der Tatausführung voraus. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940526_OGH0002_0150OS00051_9400000_002

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