OGH 6Bkd1/93 (RS0055112)

OGH6Bkd1/939.5.1994

Rechtssatz

Die Überschreitung des angemessenen Honorars um mehr als das Doppelte stellt jedenfalls eine derart starke Überhöhung dar, daß an einer (dadurch bewirkten) Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes nicht gezweifelt werden kann.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C1

6 Bkd 1/93OGH09.05.1994
9 Bkd 3/04OGH22.11.2004

Auch; Beisatz: Schon die Verrechnung eines knapp doppelt so hohen wie das höchstens angemessene Honorar stellt eine beträchtliche und damit disziplinäre Kostenüberziehung dar. (T1)

14 Bkd 2/06OGH08.05.2006

Vgl auch

20 Os 6/15fOGH14.04.2015

Beisatz: Hier: Überschreitung um mehr als das 8‑fache. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940509_OGH0002_006BKD00001_9300000_005

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