OGH 6Ob10/94 (RS0063039)

OGH6Ob10/9414.4.1994

Rechtssatz

Auch "gemischte Höfe", auf denen sowohl Landwirtschaft als auch Forstwirtschaft betrieben wird, fallen unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Bei der Beurteilung, ob das Flächenausmaß des Betriebes wenigstens 5 ha beträgt, ist in diesen Fällen das Ausmaß der rein landwirtschaftlich genutzten Fläche hinzurechnen.

Normen

Krnt HöfeG 1990 §2
Krnt HöfeG 1990 §3 Abs1

6 Ob 10/94OGH14.04.1994

Veröff: EvBl 1994/178 S 850

6 Ob 24/99vOGH25.02.1999

Vgl; Beisatz: Das im § 2 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 genannte Flächenausmaß von fünf Hektar definiert den landwirtschaftlichen Betrieb mittlerer Größe. Ab dieser Untergrenze liegt ein Erbhof vor, ohne dass es noch auf einen erzielbaren Ertrag des Betriebes ankäme. (T1); Veröff: SZ 72/40

6 Ob 20/02pOGH21.02.2002

nur: Auch "gemischte Höfe", auf denen sowohl Landwirtschaft als auch Forstwirtschaft betrieben wird, fallen unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. (T2); Beisatz: Die Waldfläche ist bei der nach § 2 Kärntner ErbhöfeG erforderlichen Feststellung der Gesamtfläche einzubeziehen. (T3)

6 Ob 265/07zOGH17.12.2008

Beisatz: Alle dem Hofeigentümer gehörenden Grundstücke, die Zwecken der Landwirtschaft dienen, regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden und eine wirtschaftliche Einheit bilden, sind Hofbestandteile. Dabei ist nicht auf die Nutzung im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, sondern auf die objektive Möglichkeit, die Liegenschaften im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs zu bewirtschaften. (T4)

6 Ob 289/07dOGH17.12.2008

Beisatz: Die bloße Feststellung der Widmung eines Grundstücks als Bauland durch das Erstgericht reicht für die Verneinung der Zugehörigkeit zum Erbhof nicht aus. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19940414_OGH0002_0060OB00010_9400000_001

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