OGH 9ObA603/93 (RS0027926)

OGH9ObA603/936.4.1994

Rechtssatz

§ 8 Abs 1 AngG verweist auf das Bezugsprinzip, sodaß die Entgeltfortzahlung für Angestellte ebenfalls in dem Ausmaß zu leisten ist, das vor der Dienstverhinderung bestanden hat. "Doppelbezüge" sind für Zeiten der Dienstverhinderung nicht zu leisten.

Verhinderung — Fortzahlung — Lohn — Gehalt — Bemessung — Berechnung — Höhe — Arbeitsunfähigkeit — Erkrankung — Bezug

 

Normen

AngG §8 Abs1 IIA

9 ObA 603/93OGH06.04.1994
8 ObA 361/97iOGH29.01.1998

nur: § 8 Abs 1 AngG verweist auf das Bezugsprinzip, sodaß die Entgeltfortzahlung für Angestellte ebenfalls in dem Ausmaß zu leisten ist, das vor der Dienstverhinderung bestanden hat. (T1)

9 ObA 295/98tOGH24.02.1999

Auch

8 ObA 67/02iOGH17.10.2002

Beisatz: Entgeltfortzahlung des Provisionsvertreters ist ebenso wie Urlaubsentgelt nach der am bisherigen Provisionsdurchschnitt orientierten Pauschalregelung des § 2 Abs 4 GeneralkollV zu bemessen. (T2)

9 ObA 153/14mOGH25.02.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940406_OGH0002_009OBA00603_9300000_001

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