Normen
AußStrG §9 A2b
7 Ob 510/94 | OGH | 23.03.1994 |
1 Ob 100/01i | OGH | 26.06.2001 |
Auch; Beisatz: Der leiblichen Mutter kommt im Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption des Minderjährigen durch den nunmehrigen Ehemann der leiblichen Mutter keine Beteiligtenstellung und daher kein Rekursrecht zu. (T1); Veröff: SZ 74/113 |
5 Ob 128/07w | OGH | 02.10.2007 |
Auch; nur: Eine Rechtsmittelbefugnis kann im Außerstreitverfahren den Beteiligten nur bei Verletzung ihrer Rechte eingeräumt werden. (T2); Beisatz: Ein von einem Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG betroffener Grundeigentümer kann nur eigene Rechte geltend machen; für die Wahrnehmung der Rechte Dritter fehlt ihm die materielle Beschwer. (T3) |
9 Ob 16/14i | OGH | 25.03.2014 |
Auch; Beisatz: Die Versagung der Bewilligung der Adoption greift nicht in Rechte des zustimmenden Elternteils ein. Es fehlt diesem daher mangels Beschwer an der Rechtsmittelbefugnis. Dann aber, wenn leibliche Eltern im Interesse des Minderjährigen agieren und als dessen gesetzlicher Vertreter auftreten, ist die Rekurslegitimation zu bejahen. (T4) |
8 Ob 123/18y | OGH | 24.10.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19940323_OGH0002_0070OB00510_9400000_002
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