OGH 10Ob508/94 (RS0047401)

OGH10Ob508/9422.3.1994

Rechtssatz

Die Familienzulagen (Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltberechtigte Kinder und die Erziehungszulage) sind zwar Bestandteile der Dienstbezüge eines EG - Beamten, sie sind jedoch nicht für den Unterhalt des Beamten, sondern für den des Kindes bestimmt. Es handelt sich hiebei um eigene Einkünfte des Kindes, die mangels Geschäftsfähigkeit des Kindes nicht unmittelbar diesem, sondern an den obsorgeberechtigten Elternteil ausbezahlt werden.

Normen

ABGB §140 Bb

10 Ob 508/94OGH22.03.1994
6 Ob 223/06xOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Nach dem maßgeblichen Schweizer Recht handelt es sich um einen Anspruch des Vaters, wobei die Leistung aber direkt an die Kinder ausbezahlt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderrente nach Schweizer Recht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß entlasten soll. (T1)

10 Ob 74/10wOGH30.11.2010

Gegenteilig; Beisatz: Dass diese Familienzulagen nach dem Beamtenstatut nicht als Eigeneinkommen des Kindes zählen, liegt schon deshalb nahe, weil die Person des Zahlungsempfängers nicht entscheidend dafür sein kann, auf welche Art der Unterhaltsanspruch des Kindes berechnet wird. Mit der Auszahlung der Kinderrente an die Mutter wird die Unterhaltspflicht des Vaters erfüllt. (T2)<br/>Bem: Siehe nunmehr RS0115325 [T2]. (T3)

3 Ob 100/15zOGH18.11.2015

Auch; Beisatz: Kinderunterstützung gemäß § 101 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl 2001/110 ist Eigeneinkommen des Kindes. (T4); <br/>Veröff: SZ 2015/124

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0100OB00508_9400000_001

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