Normen
ABGB §140 Bb
10 Ob 508/94 | OGH | 22.03.1994 |
6 Ob 223/06x | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beisatz: Nach dem maßgeblichen Schweizer Recht handelt es sich um einen Anspruch des Vaters, wobei die Leistung aber direkt an die Kinder ausbezahlt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderrente nach Schweizer Recht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß entlasten soll. (T1) |
10 Ob 74/10w | OGH | 30.11.2010 |
Gegenteilig; Beisatz: Dass diese Familienzulagen nach dem Beamtenstatut nicht als Eigeneinkommen des Kindes zählen, liegt schon deshalb nahe, weil die Person des Zahlungsempfängers nicht entscheidend dafür sein kann, auf welche Art der Unterhaltsanspruch des Kindes berechnet wird. Mit der Auszahlung der Kinderrente an die Mutter wird die Unterhaltspflicht des Vaters erfüllt. (T2)<br/>Bem: Siehe nunmehr RS0115325 [T2]. (T3) |
3 Ob 100/15z | OGH | 18.11.2015 |
Auch; Beisatz: Kinderunterstützung gemäß § 101 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl 2001/110 ist Eigeneinkommen des Kindes. (T4); <br/>Veröff: SZ 2015/124 |
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0100OB00508_9400000_001
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