OGH 4Ob520/94 (RS0014289)

OGH4Ob520/9422.3.1994

Rechtssatz

Sicherungsmaßnahmen sind nicht ihrer Art nach, sondern nur dem Umfang nach an den Hauptanspruch gebunden.

Normen

EO §379 A
EO §381 A
EO §382 A
EO §382 II5

4 Ob 520/94OGH22.03.1994
2 Ob 330/97mOGH19.03.1998

Auch; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung gemäß § 381 Z 1 EO muss sich im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Rahmen des bereits gerichtlich geltend gemachten (oder gemäß § 391 Abs 2 EO noch geltend zu machenden) Hauptanspruches halten. (T1)<br/>Beisatz: Der Antragsteller, der nach dem Inhalt seines Antrags die Sicherung eines Individualanspruchs gemäß § 381 Z 1 EO begehrt, kann nicht dadurch, dass er das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 dieser Gesetzesstelle behauptet, eine nicht an einen Hauptanspruch gebundene einstweilige Verfügung erwirken. (T2)

6 Ob 18/10fOGH18.02.2010

Vgl; Bem: Hier: Sicherungsantrag bloß potenieller Erben. (T3)

4 Ob 173/11mOGH22.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass der zu sichernde Anspruch besteht. (T4)

7 Ob 164/13pOGH16.10.2013

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00520_9400000_001

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