Rechtssatz
Ein Zwischenurteil bei Anspruchshäufung in einer Klage darf schon dann gefällt werden, wenn auch nur ein Teilanspruch mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht und die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen auch für die anderen Teilansprüche zu bejahen sind.
Normen
ZPO idF WGN 1989 §393 Abs1
1 Ob 378/98i | OGH | 19.01.1999 |
Vgl; Beisatz: Ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund kann nach der Novellierung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 auch dann erlassen werden, wenn noch strittig ist, ob der Klageanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19940311_OGH0002_0010OB00533_9400000_004
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