OGH 13Os187/93 (RS0101149)

OGH13Os187/932.3.1994

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Rechtsbelehrung für einen juristischen Laien schwer verständlich sein könnte, macht sie noch nicht zu einer unrichtigen, wird doch der Gefahr einer allfälligen Unübersichtlichkeit oder schweren Verständlichkeit der schriftlichen Belehrung dadurch vorgebeugt, dass sie den Geschwornen auch mündlich zu erklären ist, im Anschluß daran die Fragen zu besprechen sind und der Vorsitzende sich sodann zu überzeugen hat, ob seine Belehrung auch verstanden worden ist (§ 323 StPO).

Normen

StPO §345 Abs1 Z8

13 Os 187/93OGH02.03.1994
14 Os 13/02OGH28.05.2002

Vgl auch

14 Os 95/15zOGH17.11.2015

Auch

13 Os 85/20dOGH17.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940302_OGH0002_0130OS00187_9300000_002

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