Normen
WGG idF 2.WÄG §20
WGG 1979 §20a
5 Ob 67/93 | OGH | 28.02.1994 |
7 Ob 2375/96g | OGH | 15.01.1997 |
Auch; Beisatz: Auch "mittelbare" Werkswohnungen, die dem Dienstnehmer von einem Dritten über Initiative des Dienstgebers überlassen werden, wenn das Mietverhältnis oder Nutzungsverhältnis mit dem Arbeitsverhältnis entsprechend verknüpft wird, sind vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen, wenn das Gebäude nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde. (T1) |
5 Ob 137/09x | OGH | 15.09.2009 |
Auch; Beisatz: In den weder von § 20 Abs1 WGG noch (seit 1.9. 1999) von § 20a WGG erfassten Fällen ist das MRG und nicht das WGG anzuwenden, eine Regelungslücke liegt nicht vor. Durch die Ausschließlichkeit dieser Regelung sind auch alle Streitfragen ausgeräumt, die sich im Zusammenhang mit Verweisungen von Förderungsgesetzen auf mietrechtliche Vorschriften ergeben, weil es auf diese Regelungen nicht mehr ankommt. (T2); Beisatz: Die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips setzt die Anwendbarkeit des WGG voraus, weshalb nicht mit einer planwidrigen Unvollständigkeit im Geltungsbereich von Zinsbildungsvorschriften des MRG argumentiert werden kann. (T3) |
5 Ob 80/21g | OGH | 25.11.2021 |
Vgl; nur Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19940228_OGH0002_0050OB00067_9300000_001
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