OGH 5Ob67/93 (RS0105000)

OGH5Ob67/9328.2.1994

Rechtssatz

Die mit 1.3.1991 durch das 2.WÄG eingetretene Änderung des § 20 WGG, der nunmehr auf die Errichtung der Baulichkeit, in dem sich die überlassenen Räume befinden, durch eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenem Namen abstellt (§ 20 Abs 1 WGG), hat zur Folge, dass die darin vorgesehene Anwendung von (vor allem kündigungsrechtlichen) Bestimmungen des MRG auf Mietverträge oder Nutzungsverträge in den Fällen, in denen § 1 MRG (zB hier: § 1 Abs 2 Z 2 MRG) anderes bestimmt, auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern dann nicht mehr zum Tragen kommt, wenn die Baulichkeit nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde. Auch § 20 Abs 1 Z 3 WGG idF des 2.WÄG stellt offenbar darauf ab, dass die gemeinnützige Bauvereinigung eine von ihr errichtete Baulichkeit an ein anderes Rechtssubjekt als eine gemeinnützige Bauvereinigung veräußert (hier: das Mietverhältnis ist daher grundsätzlich nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen).

Normen

WGG idF 2.WÄG §20
WGG 1979 §20a

5 Ob 67/93OGH28.02.1994
7 Ob 2375/96gOGH15.01.1997

Auch; Beisatz: Auch "mittelbare" Werkswohnungen, die dem Dienstnehmer von einem Dritten über Initiative des Dienstgebers überlassen werden, wenn das Mietverhältnis oder Nutzungsverhältnis mit dem Arbeitsverhältnis entsprechend verknüpft wird, sind vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen, wenn das Gebäude nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde. (T1)

5 Ob 137/09xOGH15.09.2009

Auch; Beisatz: In den weder von § 20 Abs1 WGG noch (seit 1.9. 1999) von § 20a WGG erfassten Fällen ist das MRG und nicht das WGG anzuwenden, eine Regelungslücke liegt nicht vor. Durch die Ausschließlichkeit dieser Regelung sind auch alle Streitfragen ausgeräumt, die sich im Zusammenhang mit Verweisungen von Förderungsgesetzen auf mietrechtliche Vorschriften ergeben, weil es auf diese Regelungen nicht mehr ankommt. (T2); Beisatz: Die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips setzt die Anwendbarkeit des WGG voraus, weshalb nicht mit einer planwidrigen Unvollständigkeit im Geltungsbereich von Zinsbildungsvorschriften des MRG argumentiert werden kann. (T3)

5 Ob 80/21gOGH25.11.2021

Vgl; nur Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940228_OGH0002_0050OB00067_9300000_001

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