OGH 8Ob3/94 (RS0044513)

OGH8Ob3/9424.2.1994

Rechtssatz

Ein Beschluß, mit dem die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages bestätigt wird, kann nicht mehr angefochten werden, weil es sich um einen bestätigenden Beschluß handelt, der nicht den Ausnahmefall der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen betrifft.

Normen

ZPO §528 Abs2 Z2 K
ZPO §557

8 Ob 3/94OGH24.02.1994

Veröff: ZfRV 1994,211

8 Ob 5/03yOGH10.04.2003

Beisatz: Hier: Abweisung durch Erstgericht. (T1)

8 Ob 254/02iOGH10.04.2003
8 Ob 61/03hOGH12.06.2003

Beisatz: Nur dann, wenn die Wechselklage zurückgewiesen wurde, kann entsprechend der Ausnahmebestimmung des § 528 Abs2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO ein Revisionsrekurs erhoben werden. (T2); Beisatz: Zurückweisung des Antrages der klagenden Partei auf Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und Einleitung des ordentlichen Verfahrens (wegen Verweigerung der Vollstreckung im Wohnsitzstaat der Beklagten) ist einer Klagezurückweisung nicht gleichzuhalten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19940224_OGH0002_0080OB00003_9400000_001

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