OGH 8Ob584/93 (RS0057365)

OGH8Ob584/933.2.1994

Rechtssatz

Zum Verzug bedarf es zumindest einer durch eine außergerichtliche, inhaltlich bestimmte Mahnung erfolgten Zahlungsaufforderung an den Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltsberechtigte hat den eingetretenen Verzug zu behaupten und zu beweisen.

Normen

EheG §72

8 Ob 584/93OGH03.02.1994
3 Ob 78/05zOGH30.06.2005

Vgl auch; nur: Zum Verzug bedarf es zumindest einer durch eine außergerichtliche, inhaltlich bestimmte Mahnung erfolgten Zahlungsaufforderung an den Unterhaltspflichtigen. (T1)

8 Ob 151/09bOGH18.08.2010

Vgl auch; Beisatz: Verzug des Unterhaltspflichtigen tritt nicht nur im Fall einer Festsetzung des Unterhalts durch Urteil oder Vereinbarung, sondern auch dann ein, wenn der Unterhaltsberechtigte, den ihm ‑ vermeintlich ‑ zustehenden Unterhalt betragsmäßig bestimmt einmahnt. (T2)

7 Ob 198/19xOGH22.01.2020

Beisatz: Dabei ist aber ein zeitlicher Konnex zwischen Aufforderung zur Auskunftserteilung beziehungsweise Mahnung und Klagsanspruch erforderlich. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19940203_OGH0002_0080OB00584_9300000_001

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