OGH 6Ob1505/94 (RS0020886)

OGH6Ob1505/943.2.1994

Rechtssatz

Eine Teilkündigung, bei der Teile des Bestandverhältnisses aufrechterhalten werden sollen, ist eine Abänderung des Bestandvertrages, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann. Sie ist daher - abgesehen von einer ausdrücklichen Einräumung im Vertrag - nur auf Grund spezieller Kündigungsvorschriften (§ 31 MRG) zulässig; eine ausdehnende Auslegung ist ausgeschlossen.

Normen

ABGB §1116 A
MRG §31

6 Ob 1505/94OGH03.02.1994
9 Ob 66/14tOGH29.10.2014
4 Ob 83/15gOGH19.05.2015

Dokumentnummer

JJR_19940203_OGH0002_0060OB01505_9400000_001