OGH 7Ob623/93 (RS0057570)

OGH7Ob623/932.2.1994

Rechtssatz

Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird unabhängig von der Beteiligung des Masseverwalters daran durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten unterbrochen. Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens bleibt ein solches Verfahren jedoch nicht unterbrochen, weil der Teilnahmeanspruch im Konkursverfahren berücksichtigt werden muss.

Normen

EheG §81
KO §7 Abs1
KO §7 Abs3

7 Ob 623/93OGH02.02.1994

Veröff: SZ 67/18

9 Ob 2071/96sOGH10.07.1996

Auch

1 Ob 276/99sOGH27.10.1999

Vgl; nur: Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird unabhängig von der Beteiligung des Masseverwalters daran durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten unterbrochen. (T1); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 394 EO. (T2)

8 Ob 274/99yOGH24.02.2000

Auch; nur T1

7 Ob 276/02tOGH18.12.2002

Auch; nur: Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten unterbrochen. (T3); Beisatz: Das Aufteilungsverfahren kann erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung wieder aufgenommen werden. (T4)

2 Ob 165/04kOGH20.02.2006

Beis wie T4; Beisatz: Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens erfolgt grundsätzlich durch Beschluss auf Antrag einer Partei. (T5)

6 Ob 61/09bOGH17.12.2009

Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Ein Vorrang des Aufteilungsberechtigten gegenüber anderen Gläubigern des Gemeinschuldners besteht nicht. (T6)

1 Ob 234/13pOGH23.01.2014

Auch

1 Ob 209/14pOGH27.11.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit des Aufteilungsanspruchs hinsichtlich der Ehewohnung zur Insolvenzmasse. (T7)

1 Ob 49/20tOGH27.11.2020

Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19940202_OGH0002_0070OB00623_9300000_001

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