OGH 9ObA361/93 (RS0065529)

OGH9ObA361/9326.1.1994

Rechtssatz

Der Verbraucher darf durch Abreden bei der Abgabe von willensrelevanten oder sonstigen vertragsrelevanten Erklärungen, die dem Unternehmerinteresse entgegenstehen, nicht behindert und die Abgabe von dem Unternehmer günstigen Erklärungen nicht soweit erleichtert werden, dass sie dem Verbraucher geradezu unterstellt werden (hier: Schweigen als Zustimmung zur Einziehung von verpfändeten Gehaltsforderungen).

Normen

KSchG §6 Abs1 Z2

9 ObA 361/93OGH26.01.1994

Veröff: ÖBA 1994,807

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Auch; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 24) (T1)

Dokumentnummer

JJR_19940126_OGH0002_009OBA00361_9300000_001

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