OGH 9ObA223/93 (RS0051683)

OGH9ObA223/9322.12.1993

Rechtssatz

Hiebei ist es nicht erforderlich, daß der Arbeitnehmer seine (wahrscheinlichen) Ansprüche gerichtlich geltend macht; es genügt mündliche oder konkludente Geltendmachung, etwa die Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer unter ausdrücklicher (oder konkludenter) Berufung auf seine Rechtsposition. Unter Geltendmachung sind aber auch vorbereitende Erkundigungen des Arbeitnehmers zB bei seiner Interessenvertretung zu verstehen.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z1 liti

9 ObA 223/93OGH22.12.1993

Veröff: SZ 66/186 = DRdA 1994,409 (Anzenberger) = ecolex 1994,339 = RdW 1994,254

Dokumentnummer

JJR_19931222_OGH0002_009OBA00223_9300000_001

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