OGH 7Ob606/93 (RS0076453)

OGH7Ob606/9321.12.1993

Rechtssatz

Auch Art 8 enthält nur Beurteilungsregeln und keine Befolgungsregeln. Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen.

Normen

Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz Art8

7 Ob 606/93OGH21.12.1993

Veröff: SZ 66/183

7 Ob 309/03xOGH25.02.2004

Auch

4 Ob 41/11zOGH10.05.2011

Vgl; Beisatz: Österreichische Gerichte dürfen die Durchführung des jüngeren inländischen Verfahrens unter Berufung auf Art 8 Vollstreckungsvertrag Österreich ‑ Schweiz nur unter der Voraussetzung ablehnen (und die Klage in diesem Umfang zurückweisen), wenn es sich um ein Verfahren „über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien“ handelt, wozu primär auf das Rechtsschutzziel, das Begehren und den vorgebrachten Sachverhalt abzustellen ist. (T1)

2 Ob 124/18aOGH26.02.2019

Vgl; Veröff: SZ 2019/15

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0070OB00606_9300000_001

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