OGH 1Ob609/93 (RS0013540)

OGH1Ob609/9321.12.1993

Rechtssatz

Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen. Eine solche Anfrage ist aber auf Auskünfte zu beschränken, die dem Zweck der weiteren Klärung der Nachlasszugehörigkeit dienen können.

Normen

AußStrG §98
KWG 1979 §23 Abs2 Z2

1 Ob 609/93OGH21.12.1993

Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731

7 Ob 292/06aOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T1)

4 Ob 112/12tOGH02.08.2012

Beisatz: Ob nach der Aktenlage ausreichend deutliche Hinweise dafür vorliegen, dass durch eine rückwirkende Kontoöffnung konkrete Aufschlüsse über das Vermögen des Erblassers zutage kommen werden, und eine solche daher anzuordnen ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T2)

9 Ob 54/12zOGH21.02.2013

Auch; Beis ähnlich wie T2

2 Ob 205/14gOGH08.06.2015

Auch; nur: Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen. (T3)<br/>

2 Ob 55/15zOGH12.04.2016

Vgl auch; Veröff: SZ 2016/44

2 Ob 183/15yOGH29.09.2016

Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei der Frage nach ausreichend konkreten Anhaltspunkten für die Nachlasszugehörigkeit von Vermögenswerten ist stets auf den Zweck der Antragsbefugnis des Noterben, ihm zur Durchsetzung seiner Rechte nach den §§ 784, 804 ABGB zu verhelfen, abzustellen. Dies lässt es geboten erscheinen, das Konkretisierungserfordernis jedenfalls nicht so hoch anzusetzen, dass etwa ein Antrag auf Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfangs eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht erfassten Vermögens praktisch nie in Frage kommt. (T4); Veröff: SZ 2016/103

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00609_9300000_003