OGH 8Ob650/93 (RS0020916)

OGH8Ob650/9316.12.1993

Rechtssatz

Der Bestandnehmer verliert sein Auflösungsrecht nur bei Verschulden oder bei Verursachung durch einen durch einleitendes Verschulden adäquat herbeigeführten Zufall (hier: ein in Betrieb befindliches Heizgerät, das zu nahe bei brennbaren Gegenständen aufgestellt war).

Normen

ABGB §1117

8 Ob 650/93OGH16.12.1993

Dokumentnummer

JJR_19931216_OGH0002_0080OB00650_9300000_001

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