OGH 7Ob629/93 (RS0014474)

OGH7Ob629/9315.12.1993

Rechtssatz

Ist ein ehelicher Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, im Sinne des § 145 ABGB betroffen, dann kommt bei der Entscheidung über die Obsorge bei annähernd gleichen Obsorgeverhältnissen bei den Großeltern und dem nicht betroffenen ehelichen Elternteil dem ehelichen Elternteil das Vorrecht zu.

Normen

ABGB §145

7 Ob 629/93OGH15.12.1993
1 Ob 2396/96aOGH24.06.1997

Auch; Beisatz: Vorrang des geschiedenen ehelichen Elternteils, der die Obsorge nach § 177 ABGB verloren hat, vor den Großeltern des ehelichen Kindes dann, wenn das Kindeswohl beim Elternteil und bei den Großeltern annähernd gleicherweise gewährleistet ist. (T1)

1 Ob 202/99hOGH27.08.1999

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Obsorgezuteilung an den Stiefvater kommt angesichts der klaren Regelung des § 145 ABGB dann nicht in Frage, wenn die dort genannten Personen zur Übernahme der Obsorge des Kindes geeignet sind. (T2)

7 Ob 31/02pOGH27.02.2002

Auch; Beisatz: Hier: Widerstreit zwischen den mütterlichen Großeltern und dem außerehelichen Vater auf Übertragung der Obsorge nach dem Tod der zunächst allein obsorgeberechtigten Mutter. (T3)

10 Ob 69/09hOGH24.11.2009

Auch; Beisatz: Dem ehelichen Elternteil kommt im Licht des Art 8 EMRK eine Vorrangstellung gegenüber den anderen Personen zu. (T4)

5 Ob 68/15hOGH25.08.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19931215_OGH0002_0070OB00629_9300000_001