OGH 3Ob204/93 (RS0013502)

OGH3Ob204/9315.12.1993

Rechtssatz

Bezüge, die das Existenzminimum nach § 291a EO idF der EO-Novelle 1991 nicht übersteigen, bleiben in der Rechtszuständigkeit des Gemeinschuldners und sind dem Zugriff der Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Rahmen des § 291b Abs 2 EO iVm § 292a EO und § 292b EO ausgesetzt.

Normen

EO §291a
KO §1 Abs1
KO §5 Abs1

3 Ob 204/93OGH15.12.1993

Veröff: SZ 66/171

3 Ob 205/00vOGH26.02.2001

Veröff: SZ 74/31

3 Ob 206/00sOGH26.02.2001
10 ObS 48/17gOGH18.07.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/80

3 Ob 63/19iOGH26.06.2019

Beisatz: In diesem Umfang kann der Unterhaltsgläubiger nicht nur während des Insolvenzverfahrens, sondern auch während des Abschöpfungsverfahrens Exekution führen. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligte Exekution von Einkommensbezügen zu Gunsten von Unterhaltsansprüchen bleibt für die vom Insolvenzverfahren nicht erfassten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Insolvenzeröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 51 Abs 2 Z 1 IO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bezieht. (T1)<br/>Bem: Hier § 51 Abs 2 Z 1 IO. (T2); Veröff: SZ 2019/57

Dokumentnummer

JJR_19931215_OGH0002_0030OB00204_9300000_001

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