OGH 3Ob534/93 (RS0013509)

OGH3Ob534/9315.12.1993

Rechtssatz

Die wirksame Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers erfolgt durch Zustellung des Verfügungsverbotes an den Käufer. Die Erlassung und Zustellung eines Leistungsverbotes an den Vorbehaltsverkäufer ist nicht erforderlich. Die Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers durch Verfügungsverbot erfaßt sein Recht mit dem Inhalt, den es im Zeitpunkt der wirksamen Pfändung hatte.

Normen

EO §331 F
ABGB §1063 A1

3 Ob 534/93OGH15.12.1993

Veröff: SZ 66/172

3 Ob 290/04zOGH16.02.2005

Vgl auch; nur: Die wirksame Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers erfolgt durch Zustellung des Verfügungsverbotes an den Käufer. Die Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers durch Verfügungsverbot erfaßt sein Recht mit dem Inhalt, den es im Zeitpunkt der wirksamen Pfändung hatte. (T1); Beisatz: Hier: Die Pfändung der „Gesamtrechte" aus einem Pflichtteilsübereinkommen nimmt dem Verpflichteten die Möglichkeit, im Verlassenschaftsverfahren selbständig aufzutreten und die Aushändigung einer Amtsbestätigung, versehen mit Rechtskraftbestätigung, zu beantragen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19931215_OGH0002_0030OB00534_9300000_001

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