OGH 9ObA225/93 (RS0042093)

OGH9ObA225/9310.12.1993

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 8 ZPO liegt nur dann vor, wenn von den Parteien oder deren Bevollmächtigten abgefaßte Entwürfe zu den Verhandlungsprotokollen gebracht werden, sohin Protokollmanipulationen erfolgten. Wurde dem Erstgericht ein Schriftstück der Partei zur leichteren Protokollierung der Einwendung vorgelegt, erfolgte die Protokollierung jedoch durch das Gericht selbst, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor.

Normen

ZPO §477 Abs1 Z8 D8

9 ObA 225/93OGH10.12.1993

Dokumentnummer

JJR_19931210_OGH0002_009OBA00225_9300000_002

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