OGH 10ObS242/93 (RS0041654)

OGH10ObS242/937.12.1993

Rechtssatz

Hat eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, so beginnt die Berufungsfrist erst ab der Zustellung des Bestellungsbeschlusses und der Urteilsausfertigung neu zu laufen. Erfolgt deren Zustellung nicht gleichzeitig, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstückes.

Normen

ZPO §464 Abs3 II

10 ObS 242/93OGH07.12.1993
1 Ob 595/93OGH21.12.1993
3 Ob 217/99dOGH24.05.2000

Auch; Veröff: SZ 73/85

10 ObS 419/01tOGH19.03.2002

Auch; nur: Erfolgt deren Zustellung nicht gleichzeitig, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstückes. (T1)

10 ObS 102/05fOGH08.11.2005
4 Ob 88/07fOGH22.05.2007

Auch

6 Ob 208/09wOGH12.11.2009

Auch; Bem: Hier: Die Frage, ob die Zustellung des Versäumungsurteils für die Ingangsetzung des Fristenlaufs erforderlich ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19931207_OGH0002_010OBS00242_9300000_001