OGH 11Os160/93 (RS0092685)

OGH11Os160/9323.11.1993

Rechtssatz

Berufsunfähigkeit bedeutet, daß der Betroffene überhaupt nicht oder doch nicht ohne unzumutbare Erschwernisse nicht in der Lage ist, die mit der Ausübung seines Berufes verbundenen wesentlichen Tätigkeiten zu verrichten.

Normen

StGB §84 Abs1 C

11 Os 160/93OGH23.11.1993

Veröff: EvBl 1994/61 S 281

11 Os 29/16yOGH10.05.2016

Auch; Beisatz: Auf die Dauer des vom Verletzten in Anspruch genommenen Krankenstands kommt es nicht an. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0110OS00160_9300000_003