OGH 5Ob556/93 (RS0013490)

OGH5Ob556/9323.11.1993

Rechtssatz

Eine Verweisung auf den streitigen Rechtsweg kann nur einzelne Vorfragen betreffen, die sich mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht lösen lassen; an der prinzipiellen Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes zur Entscheidung über den Unterhaltsanspruch ist jedenfalls festzuhalten (hier: Begehren des Minderjährigen um Rückersatz von Mitteln zur Deckung des Sonderbedarfs für Verfahrenskosten im Rahmen der Rechtsverfolgung - verteidigung).

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z7 H1

5 Ob 556/93OGH23.11.1993

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0050OB00556_9300000_002