OGH 8Ob591/93 (RS0041924)

OGH8Ob591/9318.11.1993

Rechtssatz

Wird ein aufgrund der Ergebnisse vorangegangener Verhandlung vorbereitetes Teilurteil mündlich verkündet und den Parteienvertretern je eine Ausfertigung davon in ungekürzter Fassung "ausgefolgt", das heißt zugestellt, ist eine Berufungsanmeldung im Sinne des § 461 Abs 2 Satz 1 ZPO nicht erforderlich.

Normen

ZPO §461 Abs2

8 Ob 591/93OGH18.11.1993
4 Ob 135/03mOGH24.06.2003

Auch; Beisatz: Im Fall der gleichzeitigen Zustellung des (mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten) Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, bedarf es nicht der Berufungsanmeldung. (T1)

1 Ob 266/06hOGH19.12.2006

Auch; Beis wie T1

10 Ob 18/18xOGH14.03.2018

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ebenso bei Zustellung eines in gekürzter Form ausgefertigten Urteils entgegen § 417a ZPO innerhalb noch offener Frist zur Berufungsanmeldung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19931118_OGH0002_0080OB00591_9300000_001

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