OGH 8Ob635/93 (RS0019422)

OGH8Ob635/9318.11.1993

Rechtssatz

Für das Anhängigmachen von Prozessen ist eine besondere, auf diese Gattung der Geschäfte lautende Vollmacht erforderlich, sofern nicht ohnedies im konkreten Fall Prozeßvollmacht gemäß § 30 f ZPO erteilt wurde; eine allgemeine, wenn auch unbeschränkte Vollmacht reicht hiezu nicht aus.

Normen

ABGB §1008
ZPO §30
ZPO §31

8 Ob 635/93OGH18.11.1993
8 Ob 40/09dOGH19.05.2009

Dokumentnummer

JJR_19931118_OGH0002_0080OB00635_9300000_001

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